Es gibt eine Preisangabenverordnung (PAngV). Oberste Priorität für das Recht der Preisangaben genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen danach insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

Verstöße gegen die PAngV können Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zum Beispiel wird eine Preisangabe gar nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht. Bei Nichtbeachtung der PAngV drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Daneben können Verstöße gegen die PAngV Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und gegebenenfalls von Mitbewerbern oder abmahnbefugten Verbänden abgemahnt werden.
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LIDL Markt Beelitz (Brandenburg), Samstag 22.03.2025, gleich im Eingangsbereich des Marktes findet meine Frau ein für sie interessantes Angebot. SCHWIP SCHWAP Zero – verschiedene Sorten in der 1,25 Liter Flasche 46% günstiger. Die Flasche nun für 79 Cent plus Pfand.
Da kann meine Frau nicht widerstehen und vier Flaschen SCHWIP SCHWAP ZERO stehen im Einkaufswagen. Die spannende Frage, die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Fokus steht: Was unterscheidet eine Flasche SCHWIP SCHWAP Zero „verschiedene Sorten“ von einer Flasche SCHWIP SCHWAP Klassik/Zero?
Wie oben auf den Fotos ersichtlich, ist die entsprechende Verkaufspalette sehr „kreativ“ gepackt. Und später wird sich noch feststellen lassen, dass die Flaschen, die sich bereits im Einkaufswagen befinden, keinen Vermerk „Klassik“ tragen. Hingegen, dass es sich bei dem „edlen Saft“ um ein zuckerfreies Getränk (Zero) handelt, ist auf so gut wie allen Flaschen auf der Palette vermerkt. Auch scheint der ein oder andere Kaufinteressent sich bereits näher mit besagter Palette auseinandergesetzt zu haben. Auf der Palette liegen in jedem Fall „verschiedene Sorten“ und diese sind offensichtlich gut gemischt.
Wie sollte es anders sein: Die Überraschung folgte an der Kasse. Statt 0,79 EUR zzgl. Pfand wird nun ohne weitere Rücksprache, ohne einen gesonderten Hinweis, ein Preis von 1,49 EUR zzgl. Pfand aufgerufen. Das ist beinahe das Doppelte. Meine Frau, aufmerksam das Geschehen verfolgend, moniert diese kreative Preisgestaltung natürlich umgehend, stößt dabei jedoch auf wenig Verständnis.
Offenkundig etwas genervt bemerkt die Kassiererin, dass der Preis von 1.49 EUR zzgl. Pfand in jedem Fall stimmen würde. Sie ergänzt dann auch sehr dominant: „Haben Sie denn das Preisschild nicht richtig gelesen?“ Meine Frau, zwischenzeitlich aufgrund der Art der Ansprache etwas verärgert, verweist hingegen auf das über der Palette angebrachte Angebotsschild, nachdem SCHWIP SCHWAP Zero „verschiedene Sorten“ eben im Angebot sein würde und sie sich nicht bewusst sei, etwas anderes in den Einkaufswagen getan zu haben. Wohlgemerkt, den Hinweis „Klassik“ sucht man auf allen Flaschen vergebens und die Palette war zudem eindeutig mit „verschiedenen Sorten“ gefüllt.
Es folgte natürlich umgehend die „Beweisaufnahme“. Die Schlange an der Kasse wurde länger und die andere Kunden ungeduldig. Eine weitere LIDL-Mitarbeiterin, per Funk informiert, erklärte indes, dass der Preis von 1,49 EUR pro Flasche zzgl. Pfand stimmen würde. „Das würde so am Preisschild stehen“, so nochmals die jetzt etwas energischere Belehrung der Kassiererin. „Und wenn ihre Kollegin jetzt sogar nochmal nachgesehen hätte, dann stimmt das auch.“, so die weitere Ansage.
Die vier Flaschen SCHWIP SCHWAP Zero „was auch immer“ blieben daraufhin im Laden!
Nicht gut: Meine Frau war verärgert! Sehr verärgert!
Natürlich wollte ich es dann doch noch genau wissen
Wie war denn nun die Ware tatsächlich ausgezeichnet? Über der Palette mit den mehr oder weniger zusammen gewürfelten Flaschenbeständen befand sich das nachfolgende Schild. Nun ist es Zeit für die Fragestellung oben: Was unterscheidet eine Flasche SCHWIP SCHWAP Zero „verschiedene Sorten“ von einer Flasche SCHWIP SCHWAP Klassik/Zero? Und wie viele Kunden des LIDL in Beelitz werden wohl in der Annahme, die Flasche für 79 Cent gekauft zu haben, dann doch 1.49 EUR ausgegeben haben? Und welche Aussage gilt, wenn eine solche Auszeichnung irreführend, mindestens jedoch missverständlich ist?
Richtig ist, dass die Preisabsprache an der Kasse erfolgt. Der Kunde hat also nicht automatisch einen Rechtsanspruch auf die vermeintlich günstige Ware. Aber der Kunde muss sich auch nicht den Preis an der Kasse vom Anbieter diktieren lassen. Denn eigentlich ist er es, der dem Markt ein Kaufangebot auf der Grundlage der Aufforderung durch die Preisauszeichnung unterbreitet. Ist diese jedoch unklar, irreführend, missverständlich oder gar missbräuchlich gestaltet, so muss der Kunde dies nicht einfach hinnehmen. Und schon gar nicht muss er sich von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Marktes – womöglich auch noch vor sämtlichen anderen Kunden – als „blöd“ darstellen zu lassen. Gesetzlich ist der Anbieter nämlich zur Einhaltung der Grundsätze zur Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet. So ein Preisschild wie im Fall hier, über einer Palette, auf der die Ware nur noch chaotisch gemischt und nicht mehr klar einem Preisangebot zugeordnet werden kann, ist gegenüber dem Kunden eigentlich eine Frechheit.
Führt man sich zudem vor Augen, wie im Detail die Lage der Ware im jeweiligen Markt, deren Beschaffenheit (hier eine Mischpalette) und deren Angebot regelmäßig im Sinne einer Umsatzsteigerung optimiert ist, so könnte man sogar in Versuchung kommen, zu glauben, dass mit solchen Angeboten der Kunde bewusst verunsichert werden soll. Zumal – so zumindest meine Wahrnehmung bei einer Vielzahl von Anbietern – solche „Ungenauigkeiten“ oft leicht vermieden werden könnten bzw. man sich fragt, warum zum Verkauf fertige Angebotspaletten überhaupt in einer solchen dann unklaren Mischung aufgestellt werden.

Fazit:
Bleiben Sie selbstbewusst! Prüfen Sie den Kassenbon, bevor Sie den Markt verlassen haben und monieren Sie immer sofort eine falsche oder missverständliche Preisauszeichnung. Auch Kleinstbeträge summieren sich zu großen Erträgen und es kann nicht sein, dass wir als Kunden mit vermeintlich attraktiven Preisen gelockt werden, die sich dann bei schwarzen Schafen mit fiesen Tricks und unseriösen Verkaufskniffen als nicht real herausstellen.
(ATH/24.03.2025)
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